Satzung des 1. Hochstädter Winzervereins

Satzung
1. Hochstädter Winzerverein e.V. Vereinsgründung: 06. Dezember 1987
Stand: 18.März 2024

§1 Name, Sitz
(1) Der Verein heißt „1. Hochstädter Winzerverein e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Maintal-Hochstadt.

§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht.
(3) Der Verein dient der Traditionspflege und der Förderung der Pflanzenzucht durch den Anbau von Weinreben mit dem Zweck, den Weinanbau in und um Hochstadt wieder zu beleben und zu fördern.
(4) Im alten Weinanbaugebiet Hochstadt pflegt der Verein einen Traditionsweinberg.
Die Weinstöcke werden von Vereinsmitgliedern gepflegt, die Organisation dieser Pflegschaften
obliegt der Herbstkommission.
(5) Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhabenden von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Vorstandsmitgliedern des Vereins kann in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein ein
Ersatz für entstandene Aufwendungen gezahlt werden.
(9) Der Verein unterstützt seine Mitglieder bei der Gewinnung von Wein aus Trauben der vom Verein
anerkannten Rebsorten.
(10) Herbstkommission und Kellerausschuss bestimmen jährlich die Termine der Weinlese und legen
damit die für die Mitglieder vorgeschriebenen Lesezeiten fest.
Diese Termine sind den Mitgliedern unverzüglich durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen.
(11) Die Wahl einer/eines Weinkönig*in ist möglich und dient der Publizität und damit der Werbung
für die Ziele des Vereins.

§3 Mitgliedschaft
(1) Den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft können juristische und natürliche Personen ab dem
18. Lebensjahr stellen. Personen unter dem 18. Lebensjahr benötigen die Zustimmung einer/eines
gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.
(3) Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
(4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schuldhaft groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
- bei Beitragsrückständen von einem Jahr
(5) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, Änderungen der Mitgliedsbeiträge
beschließt die Mitgliederversammlung.

§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal einberufen, diese kann ausnahmsweise auch als Onlineveranstaltung stattfinden.
(2) Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen, die Verhinderung ist Außenstehenden
nicht nachzuweisen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen
vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgen. Als schriftlich gilt auch die Übersendung per e-mail an
die letzte dem Verein mitgeteilte Emailadresse.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme der Vereinsauflösung (diese ist in §9 geregelt) mit relativer Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins, sie entscheidet z.B. über:
- Aufgaben des Vereins
- Mitgliedsbeiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderung
Satzung 1.HochstädterWinzerverein e.V.
Stand vom März 2024
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(4) Die Ausübung des Stimmrechts bzw. des Wahlrechts ist nur volljährigen Mitgliedern gestattet.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen, eine Ausnahme bilden Anträge auf vorgezogene Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen, diese müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen;
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird;
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor deren
Inkrafttreten dem Finanzamt zwecks Bestätigung dafür vorzulegen, dass die Mildtätigkeit des Vereins
im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt ist.

§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. Präsident*in
b. Schatzmeister*in
c. Schriftführer*in
d. Der Vorstand kann mit folgenden Beisitzenden erweitert werden:
- Vorsitz der Herbstkommission,
- Vorsitz des Kellerausschusses (1. Kellermeister*in),
- Vorsitz des Technikausschusses,
- Lustwart*in,
- Pressewart*in
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. bis c., der Gesamtvorstand besteht aus a. bis d.
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 300 € übersteigen, bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes.
(6) Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, Richtlinien zu folgenden Punkten zu erstellen und/oder zu ändern:
- Kellerwirtschaft
- Herbstkommission
- Technikausschuss
- Lustwart*in
- Weinkönig*in
- Weinbau und Weinproduktion
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Stand vom März 2024

§7 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfende, sowie 1 Ersatzprüfer*in für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt jährlich.
Der Kassenprüfungs-Bericht ist dem Vorstand alljährlich vorzulegen, welcher diesen in die nächste Mitgliederversammlung einbringt.

§8 Niederschriften von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll zu dokumentieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, welche ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird.
(2) Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Maintal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat

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